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   VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 320.22   

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VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 320.22 (https://dejure.org/2023,480)
VG Berlin, Entscheidung vom 12.01.2023 - 4 L 320.22 (https://dejure.org/2023,480)
VG Berlin, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - 4 L 320.22 (https://dejure.org/2023,480)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 Abs 1 S 3 GlüStV, § 3 Abs 1 S 4 GlüStV, § 4 Abs 1 S 2 GlüStV, § 9 Abs 1 S 2 GlüStV, § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStV

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Glücksspielrecht: Untersagung des Betriebs einer Vermittlungsstelle für Sportwetten wegen Unterschreitung des Mindestabstands zu einer erlaubten Spielhalle

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 320.22
    Sie dient damit einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (vgl. zu Spielhallen: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 133 ff.).

    Die Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, dass der Mindestabstand - auch unter Berücksichtigung der weiteren einschränkenden Regelungen in § 9 AGGlüStV 2021 - die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreitet und die Betroffenen nicht übermäßig belastet (vgl BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 155).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die aus den Mindestabstandsvorschriften resultierende Reduzierung des Sportwettenangebots nach Einschätzung der Suchtwissenschaft und -beratungspraxis eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 158).

    Es gibt kein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen, wobei sogar ein in umfangreichen Dispositionen betätigtes besonderes Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts grundsätzlich keinen abwägungsresistenten Vertrauensschutz begründet (vgl. zu Spielhallenerlaubnissen gem. § 33i GewO: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, 189).

    (ii) Es liegt ferner keine Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende Ungleichbehandlung darin, dass der Gesetzgeber für Wettvermittlungsstellen keine mit der für Spielhallen geschaffenen Übergangsregelung (vgl. zu dieser, BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 180 ff.) vergleichbare Regelung vorgesehen hat.

    Selbst wenn man von einer Vergleichbarkeit der Glückspielangebote ausgeht, liegt ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung von Spielbanken in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential (Verankerung im Alltag bei Spielhallen und Wettvermittlungsstellen gegenüber Abstand vom Alltag bei Spielbanken) und in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 174; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - juris, Rn. 77 f.; OVG, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 - juris, Rn. 176; derzeit laut https://www.spielbank-berlin.de/standorte/ vier Spielbankstandorte in Berlin).

    Damit sind auch auf Landesebene sowohl der Zulassung öffentlicher Spielbanken (ausdrückliche § 1 SpBG) als auch der Zulassung von Zweigniederlassungen beziehungsweise Dependancen Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 144).

    Ferner haben auch Untersuchungen ergeben, dass die vom kleinen Spiel an Spielautomaten in Spielbanken ausgehende Suchtproblematik sehr viel geringer ausfällt als beim Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 144 m.w.N.).

    Die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit der Unionsrechtsordnung ist dann gerechtfertigt, wenn die restriktive Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (einschließlich der Bekämpfung der Spielsucht), der Betrugsvorbeugung oder der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen entspricht und geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 124 m.w.N.).

  • VG Berlin, 12.06.2020 - 4 L 290.19
    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 320.22
    Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Weiterbetrieb einer ohne Erlaubnis nur faktisch geduldeten Wettvermittlungsstelle konnte sich bei Veranstaltern und Vermittlern auch deshalb nicht bilden, weil der Antragsgegner schon im Zeitraum der fehlenden Erlaubnismöglichkeit mit Untersagungs- und Beseitigungsverfügungen gegen Standorte vorgegangen ist, die wegen Nichteinhaltung von Mindestabständen, insbesondere zu Schulen und Jugend- und Kindereinrichtungen, materiell-rechtlich nicht erlaubnisfähig waren, und dieses Vorgehen gerichtlich nicht beanstandet wurde (vgl. nur VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 - 4 L 290.19 - juris; Beschluss vom 29. April 2020 - 4 L 228.19 - juris).

    Die hiermit einhergehende erhöhte Suchtgefahr rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung (vgl. Kammerbeschluss vom 12. Juni 2020 - 4 L 290.19 - juris, Rn. 40).

    Im Vergleich zum umfangreichen Wettprogramm der Veranstalterin, die die Antragstellerin vermittelt, ist das staatliche TOTO-Angebot demnach verschwindend gering (Kammerbeschluss vom 12. Juni 2020 - 4 L 290.19 - juris, Rn. 33).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 320.22
    Es liegt in der Einschätzungsprärogative der jeweiligen Landesgesetzgeber die Spielsuchtprävention als besonders wichtiges Gemeinwohlziels zu gewichten und unter Berücksichtigung des vorhandenen Spielangebots und der sozialen Bevölkerungsstruktur Mindestabstände festzulegen und zu bemessen sowie Zulassungen zu begrenzen (vgl. zu Spielhallen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - juris, Rn. 49 f.).

    Die zuvor genannten Allgemeinwohl gelange können wegen ihrer überragenden Bedeutung sogar eine objektive Berufswahlbeschränkung rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - juris, Rn. 50 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01).

    Selbst wenn man von einer Vergleichbarkeit der Glückspielangebote ausgeht, liegt ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung von Spielbanken in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential (Verankerung im Alltag bei Spielhallen und Wettvermittlungsstellen gegenüber Abstand vom Alltag bei Spielbanken) und in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 174; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - juris, Rn. 77 f.; OVG, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 - juris, Rn. 176; derzeit laut https://www.spielbank-berlin.de/standorte/ vier Spielbankstandorte in Berlin).

  • VG Berlin, 29.04.2020 - 4 L 228.19
    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 320.22
    Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Weiterbetrieb einer ohne Erlaubnis nur faktisch geduldeten Wettvermittlungsstelle konnte sich bei Veranstaltern und Vermittlern auch deshalb nicht bilden, weil der Antragsgegner schon im Zeitraum der fehlenden Erlaubnismöglichkeit mit Untersagungs- und Beseitigungsverfügungen gegen Standorte vorgegangen ist, die wegen Nichteinhaltung von Mindestabständen, insbesondere zu Schulen und Jugend- und Kindereinrichtungen, materiell-rechtlich nicht erlaubnisfähig waren, und dieses Vorgehen gerichtlich nicht beanstandet wurde (vgl. nur VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 - 4 L 290.19 - juris; Beschluss vom 29. April 2020 - 4 L 228.19 - juris).

    Bei dem hier gegebenen Fall des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt vermittelt erst die Erlaubnis eine schutzfähige Rechtsposition, die in Konkurrenzsituationen zu beachten ist (vgl. Kammerbeschluss vom 29. April 2020 - 4 L 228.19 - juris, Rn. 33 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - 4 B 1864/21

    Abstandsgebot; Aktive; Duldung; Anhaltspunkte für eine Straftat;

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 320.22
    Die restriktive Zulassungsabsicht war von Anfang an im GlüStV erkennbar und hat sodann in § 10a Abs. 5 Satz 1 GlüStV 2012 (siehe nunmehr § 21a Abs. 1 GlüStV 2021), wonach die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags (vgl. § 1 GlüStV) zu begrenzen sind, auch normativ Ausdruck gefunden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 - juris, Rn. 98 ff.).

    Vielmehr wurde hierdurch letztlich lediglich die absehbare Regulierung des Wettvermittlungsmarktes zu Gunsten der Wettvermittlungsbetreiber verzögert (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 - juris, Rn. 105).

  • OVG Sachsen, 17.10.2022 - 6 B 62/22
    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 320.22
    Diese Funktion erfüllt die Androhung der Zwangsmittel unmissverständlich und unabhängig davon, dass die Untersagung mit sofortiger Wirkung ab Zugang Geltung beanspruchen soll (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 - juris, Rn. 16).

    Das besondere Gewicht dieser Gemeinwohlbelange lässt eine sofortige Untersagung zu und überwiegt die damit einhergehenden Belastungen für den betroffenen Wettvermittler (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 - juris, Rn. 27; VG Augsburg, Beschluss vom 4. Juli 2022 - Au 8 S 22.765 - juris, Rn. 75).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 320.22
    Die zuvor genannten Allgemeinwohl gelange können wegen ihrer überragenden Bedeutung sogar eine objektive Berufswahlbeschränkung rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - juris, Rn. 50 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 320.22
    Es verlangt, zumal in bundesstaatlich gegliederten Mitgliedstaaten wie Deutschland, jedoch weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 (D. N3.), juris, Rn. 55, 64 ff., 6 und vom 6. November 2003 - C-243/01 (H2 u. a.), juris, Rn. 66 f.; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 10.12 -juris, Rn. 31 ff. m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 - juris, Rn. 17 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13

    Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 320.22
    Selbst wenn man von einer Vergleichbarkeit der Glückspielangebote ausgeht, liegt ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung von Spielbanken in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential (Verankerung im Alltag bei Spielhallen und Wettvermittlungsstellen gegenüber Abstand vom Alltag bei Spielbanken) und in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 174; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - juris, Rn. 77 f.; OVG, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 - juris, Rn. 176; derzeit laut https://www.spielbank-berlin.de/standorte/ vier Spielbankstandorte in Berlin).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 320.22
    Es verlangt, zumal in bundesstaatlich gegliederten Mitgliedstaaten wie Deutschland, jedoch weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 (D. N3.), juris, Rn. 55, 64 ff., 6 und vom 6. November 2003 - C-243/01 (H2 u. a.), juris, Rn. 66 f.; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 10.12 -juris, Rn. 31 ff. m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 - juris, Rn. 17 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2019 - 4 B 659/18

    Erlaubniserfordernis, Verbundverbot und Abstandsgebote für Spielhallen nach dem

  • BVerwG, 07.11.2018 - 8 B 29.18

    Dienstleistungsfreiheit; Glücksspielstaatsvertrag; Konzession; Sportwetten;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 3680/21

    Eilantrag auf einstweilige Duldung des Betriebs der Spielhalle

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2022 - 1 B 21.17

    Verstöße von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG und

  • VG Augsburg, 04.07.2022 - Au 8 S 22.765

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • VG Hamburg, 27.06.2022 - 14 E 4288/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Versagung einer Erlaubnis zum Betreiben einer

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

  • BVerwG, 26.10.2017 - 8 C 14.16

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15

    Sportwettenvermittlung; Untersagungsverfügung; Glücksspielmonopol;

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 40.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • VGH Bayern, 12.03.2010 - 10 CS 09.1734

    Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel; gesetzeswiederholende

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1472/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959

    Ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Wettanbieter kann bezüglich einer

  • EuGH, 16.05.2006 - C-360/04

    Auswirkungen der Grundfreiheiten des EG-Vertrags im Glücksspielsektor;

  • EuGH, 16.05.2006 - C-359/04

    Auswirkungen der Grundfreiheiten des EG-Vertrags im Glücksspielsektor;

  • OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22

    Untersagung des Betriebs einer Sportwettvermittlungsstelle

    Auch begegnet es im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Gericht zum einen ein nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV intendiertes Ermessen angenommen hat (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 12.1.2023, 4 L 320/22, juris Rn. 44; VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 47; VG Freiburg, Beschl. v. 14.2.2022, 10 K 1560/21, juris Rn. 29; VG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2020, 14 E 5803/19, juris Rn. 95; VG Leipzig, Beschl. v. 5.2.2020, 5 L 784/19, juris Rn. 32; VG Dresden, Beschl. v. 14.7.2017, 6 L 999/17, juris Rn. 40; nach Auffassung des OVG Bautzen, zuletzt Beschl. v. 17.10.2022, 6 B 62/22, juris Rn. 25 ist das Ermessen wegen der Strafbarkeit unerlaubten Glücksspiels nach § 284 StGB regelmäßig auf Null reduziert) und zum anderen entscheidungstragend darauf abgestellt hat, dass sich trotz des beanstandungsfreien Betriebs der Wettvermittlungsstelle ab dem Jahr 2008 eine unverzügliche Schließung und Stilllegung im Ergebnis nicht als unverhältnismäßig erweist, weil die Erlaubnisvoraussetzungen bereits von Gesetzes wegen nicht vorliegen dürften und die Fortführung des Betriebs seit dem Jahr 2018 und mithin auch die Aufwendung der aktuell laufenden Kosten eine eigenverantwortliche wirtschaftliche Entscheidung der Antragstellerin darstellen (vgl. bzgl. der Stilllegung einer Spielhalle auch OVG Hamburg, Beschl. v. 13.1.2023, 4 Bs 180/22, n.v., BA S. 9).
  • VG Saarlouis, 10.05.2023 - 6 L 1586/22

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Erfordernis der Vorlage einer

    dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, 8 C 40.12, NVwZ 2013, 1481; ebenso VG B-Stadt, u.a. Beschluss vom 12.01.2023, 4 L 320/22, m.w.N., zitiert nach juris.
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